Satzung des Fördervereins „geraubte Kinder – vergessene Opfer e.V.“
§ 1 Name und Sitz:
1. Der
Verein führt den Namen „geraubte Kinder – vergessene Opfer“. Er soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name
„geraubte Kinder – vergessene Opfer e. V.“.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck ist die
Hilfe für Kriegsopfer und Förderung von Kunst und Kultur.
Zweck des
Vereins ist die Pflege der Erinnerung an mehrere zehntausend geraubte Kinder aus Europa, die von den
deutschen Besatzungsbehörden während der NS-Zeit verschleppt und in der
früheren SS-Organisation „Lebensborn e. V.“ und den früheren „Deutschen
Heimschulen“ „eingedeutscht“ wurden.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch
Förderung des Andenkens an die zwangsgermanisierten Kinder, in Sonderheit durch
die Spurensuche nach Lebenszeugnissen der geraubten Kinder und durch
entsprechende didaktische Programme für Lehrer und Schüler in den Schulen sowie
in anderen Bildungseinrichtungen;
b) durch
die Wanderausstellung „geraubte Kinder –
vergessene Opfer“ oder an anderer
Stelle;
c) durch die
Beteiligung an europaweiten Forschungsvorhaben und durch europaweite
Ausstellungen über die verschleppten Kinder;
e) durch
Publikationen über das Schicksal der verschleppten Kinder.
f) durch das
Anliegen, für die Überlebenden der Zwangsgermanisierung mit friedlichen und demokratischen Mitteln
eine Entschädigung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einzufordern.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem
schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats
widersprechen.
Die
Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt
kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden.
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